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Regeln für die Verwendung Rechtliche Vereinbarung

Bedingungen und Konditionen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Ihre Nutzung der FRAMOS Website, der Dienstleistungen und der Inhalte. Mit dem Zugriff auf unsere Website erklären Sie sich mit den hier dargelegten Regeln einverstanden.

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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der FRAMOS GmbH, Tölzer Straße 1, 81379 Munich, Germany

Stand Juli 2024

1 - Anwendungsbereich

(1) Die nachstehenden Verkaufs- und Liefer-bedingungen (im Folgenden auch: „AGB“) gel-ten für die gesamte Geschäftsverbindung zwi-schen der Framos GmbH („Framos“) ihren Kun-den („Kunde“), d.h. für alle Verträge, Lieferun-gen und sonstige Leistungen einschließlich Be-ratungs- und Werkleistungen sowie vorvertrag-liche Schuldverhältnisse. Die AGB gelten nur in-soweit nicht, als sie mit ausdrücklicher Zustim-mung von Framos abgeändert oder ausge-schlossen werden. Sie gelten für den vorliegen-den Vertrag und auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals gesondert ver-einbart werden.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) oder sons-tige abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie durch Framos schriftlich und aus-drücklich anerkannt werden. Als Anerkennung gilt weder Schweigen noch die Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch durch Framos.

2 - Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote von Framos sind stets freiblei-bend und unverbindlich, soweit sie nicht aus-drücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Angaben zum Liefergegenstand und zu Leistungen stellen keine Garantie dar, sondern sind lediglich Beschreibungen des Vertragsge-genstandes. Im Übrigen sind Garantien nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

(3) Bestellungen oder Aufträge des Kunden gelten als verbindliche Angebote des Kunden und können durch Framos innerhalb von vier-zehn Tagen nach Zugang im Wege einer Auf-tragsbestätigung angenommen werden.

(4) Durch die textförmige Auftragsbestätigung von Framos kommt ein verbindlicher Vertrag mit dem Kunden zustande. Abweichende individu-elle Abreden haben Vorrang.

(5) Framos behält sich das Eigentum oder Ur-heberrecht an allen von ihr abgegebenen Ange-boten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Ka-talogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustim-mung der Framos weder als solche noch inhalt-lich Dritten zugänglich machen, sie bekannt ge-ben, selbst oder durch Dritte nutzen oder ver-vielfältigen. Er hat auf Verlangen der Framos diese Gegenstände vollständig an diese zu-rückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsge-mäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt wer-den oder wenn Verhandlungen nicht zum Ab-schluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke übli-cher Datensicherung.

(6) Falls und soweit Framos die Auftragsbestä-tigung unter Vorbehalt erteilt, kommt ein ver-bindlicher Vertrag zustande. Allerdings hat Fra-mos ein Sonderrücktrittsrecht für den Fall, dass Framos die zur Vertragserfüllung erforderlichen Komponenten von seinen Vorlieferanten nicht beschaffen kann. Framos ist nicht verpflichtet, die Komponenten von Vorlieferanten zu be-schaffen, mit denen Framos keine bestehende Geschäftsbeziehung hat. Das Sonderrücktritts-recht ist unverzüglich auszuüben, sobald Fra-mos feststellt, dass die Komponenten nicht be-schafft werden können.

3 - Gegenstand der vertraglichen Pflichten von Framos

(1) Zur Erbringung von Werkleistungen (§§ 631 ff. BGB) ist Framos nur dann verpflich-tet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Liefert Framos herzustellende bewegliche Sachen, findet das Recht der Werklieferungs-verträge Anwendung (§ 651 BGB).

(2) Framos erbringt gegenüber dem Kunden keine Beratungsleistungen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Soweit mit dem Kun-den im Einzelfall ausdrücklich die Erbringung von Beratungsleistungen vereinbart ist, gilt Fol-gendes: Der Beratungsvertrag ist ein gesonder-ter Vertrag, der neben dem Liefervertrag ge-schlossen wird. Framos verpflichtet sich ledig-lich zur Erbringung einer Beratungstätigkeit, nicht eines Beratungserfolges.

(3) Soweit Framos Leistungen zur Anlagen- bzw. Komponenten-Wartung, technischen Sup-port oder Ähnliches erbringt, ist kein Erfolg, son-dern lediglich eine Dienstleistung (§ 611 BGB) geschuldet.

4 - Preise und Zahlung

(1) Vereinbarte Preise gelten für den vertrag-lich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Zu den angebotenen und vereinbarten Prei-sen ist stets die Umsatzsteuer in der gesetzli-chen Höhe hinzuzurechnen, soweit sie anfällt.

(3) Soweit Framos den angebotenen Leistungen Listenpreise zugrunde gelegt hat und die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht wird, gelten die bei Lieferung bzw. Leistungserbringung gültigen Listenpreise.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, ist Framos berechtigt, den Liefergegenstand bei Versen-dung auf Rechnung des Kunden zu marktübli-chen Bedingungen gegen Bruch zu versichern. Für die Versicherung berechnet Framos dem Kunden 1 % vom Nettorechnungswert, mindes-tens EUR 0,50 je Sendung.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zah-lungen mit Zugang der Rechnung fällig und in-nerhalb von 14 Tagen in voller Höhe auf das in der Rechnung angegebene Konto von Framos zu überweisen. Maßgeblich ist der Geldeingang bei Framos.

(6) Gegen Zahlungsansprüche von Framos kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(7) Das Recht, Zahlungen oder sonstige Ge-genleistungen zurückzubehalten, steht dem Kunden nur zu, soweit die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Erhebt der Kunde Mängelrüge, darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem an-gemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

(8) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, berechnet Framos als Verzugsschaden die für Framos jeweils geltenden Zinsen für Bankkre-dite einer europäischen Großbank, mindestens jedoch neun Prozentpunkte über dem Basis-zinssatz.

(9) Framos ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Voraus-zahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, soweit nach Abschluss des Vertrages Um-stände bekannt werden, die die Kreditwürdig-keit des Kunden wesentlich zu mindern geeig-net sind und die Erfüllung offener Forderungen von Framos aus dem Vertragsverhältnis gefähr-den.

5 - Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) (1) Der Kunde erbringt sämtliche Mitwirkungs-leistungen, die erforderlich sind, damit Framos ihre Leistungen erbringen kann. Dem Kunden obliegt insbesondere die Freigabe von Muster- und Konstruktionsmodellen, deren Änderung, die Beibringung erforderlicher behördlicher Be-scheinigungen oder Genehmigungen sowie Ge-nehmigungen der Einbauzeichnungen.

(2) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungsleistun-gen nicht oder nicht ordnungsgemäß, so entfällt die Verpflichtung der Framos zur Erbringung ihrer Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem diese von der vorherigen Erfüllung von Mitwirkungsleistungen des Kunden abhängen.

(3) Nachteile und Mehrkosten, die dadurch ausgelöst werden, dass der Kunde seine Mitwir-kungsleistungen nicht erbringt, gehen zu Lasten des Kunden. Sonstige gesetzliche Rechte und Ansprüche von Framos bleiben unberührt.

6 - Liefer-/ Leistungszeit; Lieferverzug und Unmöglichkeit

(1) Die von Framos in Aussicht gestellten Lie-fer-/Leistungszeiten sind nicht verbindlich. Et-was anderes gilt nur, wenn eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich von Framos zu-gesagt oder mit Framos vereinbart worden ist. Wurde eine Versendung vereinbart, beziehen sich Liefer-/Leistungszeiten auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Drit-ten.

(2) Framos kann die Liefer-/Leistungszeiten um den Zeitraum verlängern, während dessen der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere vereinbarte Mitwirkungsleistungen nicht erbringt. Die Ein-rede des nicht erfüllten Vertrags und weiterge-hende Ansprüche oder Rechte bleiben Framos vorbehalten. Verlangt der Kunde von Framos eine Verschiebung der Liefer-/Leistungszeit, verändert sich hierdurch die Fälligkeit der Zah-lungs- und sonstigen vertraglichen Pflichten des Kunden nicht. In diesem Fall wird der Kunde vorleistungspflichtig.

(3) Soweit Framos Liefer-/Leistungszeiten aus nicht von Framos zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird Framos den Kunden hierüber unverzüglich informieren und, sofern möglich, gleichzeitig die voraussichtliche neue Liefer-/Leistungszeit mitteilen. Ein Fall der Nichtver-fügbarkeit der Leistung kann insbesondere vor-liegen, wenn ein Zulieferer nicht, nicht vertrags-konform oder nicht rechtzeitig an Framos liefert. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lie-fer-/Leistungszeit nicht verfügbar, ist Framos berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zu-rückzutreten; Framos ist verpflichtet den Kun-den unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren; eine bereits erbrachte Gegenleis-tung des Kunden wird unverzüglich erstattet.

(4) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Framos zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ver-wendbar ist, die Lieferung der restlichen bestell-ten Ware sichergestellt ist, dem Kunden hier-durch kein erheblicher Mehraufwand oder zu-sätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Fra-mos erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit) und die Teillieferung für den Kunden auch im Übrigen nicht unzumutbar ist.

(5) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In je-dem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kun-den erforderlich.

(6) Gerät Framos mit einer Lieferung oder Leis-tung in Verzug oder wird Framos eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, un-möglich, so ist die Haftung von Framos auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maß-gabe der Ziffer 11 dieser AGB beschränkt.

7 - Versand, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Soweit Framos Lieferklauseln gemäß IN-COTERMS (z.B. EXW) verwendet, sind die IN-COTERMS 2020 gemeint.

(2) Die Art der Versendung und Verpackung liegen im pflichtgemäßen Ermessen von Fra-mos. Der Kunde trägt die Kosten der Verpa-ckung und deren Entsorgung.

(3) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegen-standes (wobei der Beginn des Verladevor-gangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kun-den über, und zwar auch dann, wenn Teilliefe-rungen erfolgen oder Framos noch andere Leis-tungen, z. B. die Versandkosten oder Anliefe-rung und Aufstellung, schuldet. Soweit eine Ab-nahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahr-übergang maßgebend. Der Kunde hat die Ab-nahme unverzüglich nach Meldung der Abnah-mebereitschaft durch Framos durchzuführen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die Framos nicht zuzurechnen sind, geht die Ge-fahr an dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versand- bzw. abnahme-bereit ist und Framos dies dem Kunden ange-zeigt hat.

8 - Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentums-vorbehalt dient der Sicherung aller jeweils be-stehenden Forderungen von Framos gegen den Kunden aus der zwischen Framos und dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung einschließlich Saldoforderungen eines auf die Geschäftsverbindung beschränkten Kontokor-rentverhältnisses.

(2) (2) Der an den Kunden gelieferte Liefergegen-stand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung al-ler gesicherten Forderungen im Eigentum von Framos. Der Eigentumsvorbehalt erfasst so-wohl den Liefergegenstand als auch den an die Stelle des Liefergegenstandes getretenen Ge-genstand (“Vorbehaltsware”). Der Kunde ver-wahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Fra-mos.

Solange Framos nicht wegen vertragswid-rigen Verhaltens des Kunden vom Vertrag zu-rückgetreten ist („Verwertungsfall“), ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltsware im ord-nungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbei-ten und zu veräußern. Der Kunde ist demge-genüber nicht zu Verpfändungen oder Siche-rungsübereignungen berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn Framos dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Gel-tendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Framos gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(4) Soweit der Kunde die Vorbehaltsware ver-arbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Framos als Hersteller erfolgt und Framos unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus mehreren Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigen-tum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaf-fenen Sache im Verhältnis des Werts der Vor-behaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Framos eintreten sollte, überträgt der Kunde Framos bereits jetzt sein künftiges Ei-gentum oder im oben genannten Verhältnis Mit-eigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit ande-ren Sachen zu einer einheitlichen Sache ver-bunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzuse-hen, so überträgt Framos, soweit die Hauptsa-che Framos gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbe-haltsware tritt der Kunde an Framos bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende For-derung gegen den Erwerber ab, bei Miteigen-tum von Framos an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Framos nimmt diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vor-behaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versiche-rungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaub-ter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Fra-mos ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Framos abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Framos darf diese Ein-zugsermächtigung widerrufen, soweit ein Ver-wertungsfall eintritt, Zahlungsunfähigkeit desKunden eintritt oder ein Antrag auf Eröffnung ei-nes Insolvenzverfahrens oder das Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Kunden er-öffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens mangels Masse abgelehnt wird. Die Befug-nis von Framos, die Forderungen selbst einzu-ziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch ver-pflichtet sich Framos, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde Framos ge-genüber seinen Zahlungsverpflichtungen ord-nungsgemäß nachkommt und keine Zahlungs-unfähigkeit vorliegt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Kunden er-öffnet oder die Eröffnung mangels Masse abge-lehnt wurde. Framos kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Kunde die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuld-ner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterla-gen aushändigt und den Schuldnern die Abtre-tung mitteilt. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die je-weilige Saldoforderung – einschließlich des Schlusssaldos – in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.

(6) Bei Pfändungen, Antrag auf Insolvenz oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Ablehnung der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder sonstigen Eingriffen Dritter oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde Framos unverzüglich schriftlich benachrichti-gen, um Framos die Durchsetzung ihrer Eigen-tumsrechte zu ermöglichen. Der Kunde wird auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte, insbe-sondere bei Pfändung, unverzüglich auf das Ei-gentum von Framos hinweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Framos die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet dafür der Kunde gegenüber Framos.

(7) Framos wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf schriftliches Verlangen nach ihrer Wahl frei geben, soweit ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen und gesicherten Forderungen von Framos gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt.

(8) Nach wirksamen Rücktritt wegen vertrags-widrigen Verhaltens (Verwertungsfall), ist Fra-mos berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9 - Mängel und Nacherfüllung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erfor-derlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kun-den aus der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit oder aus vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzun-gen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsge-hilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unver-züglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtli-cher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung er-kennbar gewesen wären, als vom Kunden ge-nehmigt, wenn Framos nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Män-gel gelten die Liefergegenstände als vom Kun-den genehmigt, wenn die Mängelrüge Framos nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeit-punkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeit-punkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeit-punkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Framos ist ein beanstande-ter Liefergegenstand frachtfrei an Framos zu-rückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Framos die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kos-ten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des be-stimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegen-stände ist Framos nach ihrer innerhalb ange-messener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflich-tet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Ver-weigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Der Kunde ist im Rahmen der Ersatzliefe-rung verpflichtet, einen neuen gleichwertigen Liefergegenstand, der den Mangel nicht hat, an-zunehmen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Zu-mutbar ist die Ersatzlieferung dann, wenn der Liefergegenstand die vereinbarte Beschaffen-heit hat und in gleichwertiger Weise geeignet ist, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Framos die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(5) Framos ist im Rahmen der Nachbesserung berechtigt, wegen eines Mangels mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu unterneh-men. Der Kunde unterstützt Framos bei der Fehleranalyse und Nachbesserung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret be-schreibt, Framos umfassend informiert und Fra-mos die für die Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Framos ist be-rechtigt, die Nachbesserung an einem Ort ihrer Wahl durchzuführen.

(6) Soweit sich im Zuge von Nachbesserungs-arbeiten herausstellt, dass Framos die gerügten Mängel nicht zuzurechnen sind, ist die Framos berechtigt, ihre Aufwendungen, insbesondere die Anfahrtskosten und den Personalaufwand, für die unberechtigte Mängelrüge ersetzt zu ver-langen.

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Her-steller, die Framos aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Framos nach ihrer Wahl ihre Gewährleis-tungsansprüche gegen die Hersteller und Liefe-ranten für Rechnung des Kunden geltend ma-chen oder an den Kunden abtreten. Gewähr-leistungsansprüche gegen Framos bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Vo-raussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aus-sichtslos ist. Während der Dauer des Rechts-streits ist die Verjährung der betreffenden Ge-währleistungsansprüche des Kunden gegen Framos gehemmt.

(8) Die Gewährleistungsrechte entfallen, so-weit der Kunde ohne die ausdrückliche schriftli-che Zustimmung von Framos den Liefergegen-stand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Nachbesserung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Das gilt nicht für Änderungen, die im Rahmen des bestimmungs-gemäßen Gebrauchs erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem behaupteten Mangel stehen und die Nach-besserung hierdurch nicht unmöglich oder un-zumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen.

(9) Auf Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen finden die Bestim-mungen der Ziffer 11 dieser AGB Anwendung.

(10) Beseitigt der Kunde einen Mangel selbst, ist er nur nach vorheriger schriftlicher Vereinba-rung mit Framos berechtigt, Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von Framos zu verlangen.

10 - Schutzrechte Dritter

(1) Der Kunde wird Framos unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (Schutzrechte Dritter) geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand Schutzrechte Dritter verletzt, wird Framos nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegen-stand derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt wer-den, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzver-trages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Framos dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadenser-satzansprüche des Kunden unterliegen den Be-schränkungen der Ziffer 11 dieser AGB.

(3) Soweit Framos dem Kunden einen Freistel-lungsanspruch gewährt, setzt ein solcher An-spruch insbesondere voraus, (i) dass der Kunde Framos unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unter-richtet, (ii) dass der Kunde Framos in angemes-senem Umfang bei der Abwehr der geltend ge-machten Ansprüche unterstützt bzw. der Fra-mos die Durchführung der Modifizierungsmaß-nahme ermöglicht, (iii) dass Framos alle Ab-wehrmaßnahmen einschließlich außergerichtli-cher Regelung vorbehalten bleiben, (iv) dass der Liefergegenstand nicht auf Anweisung des Kunden gefertigt oder abgeändert wurde und (v) dass die Rechtsverletzung nicht dadurch un-sachgemäß verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert hat.

11 - Haftung der Framos

(1) Framos haftet nach den nachfolgenden Re-gelungen. Sie gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie ent-sprechend für die Haftung für vergebliche Auf-wendungen.

(2) Framos haftet ohne vertragliche Beschrän-kung nach den gesetzlichen Vorschriften a. für Schäden, die auf einer Verletzung einer von Framos übernommenen Ga-rantie beruhen; b. für Schäden, die darauf beruhen, dass Framos einen Mangel arglistig ver-schwiegen hat; für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Framos oder sonst auf vorsätzli-chem oder fahrlässigem Verhalten ei-nes gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen von Framos beruhen; für andere Schäden, die auf einer vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Framos oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzli-chen Vertreters oder Erfüllungsgehil-fen von Framos beruhen; nach dem Produkthaftungsgesetz

(3) (3) In anderen als den in Ziffer 11 Abs. 2 auf-geführten Fällen ist die Haftung von Framos auf den Ersatz des vertragstypischen und vorher-sehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch Framos oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen von Framos beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal-tung der Kunde regelmäßig vertraut und ver-trauen darf („Kardinalpflichten“).

(4) In anderen als den in Ziffer 11 Abs. 1 und 2 aufgeführten Fällen ist die Haftung wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

12 - Besondere Bestimmungen grenzüberschreitender Geschäfte

(1) Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundes-republik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder ver-sendet er diese in das Ausland, so hat der Kunde Framos den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag zu zahlen.

(2) Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten hat der Kunde Framos vor der Lieferung seine Um-satzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbssteuer innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Liefe-rungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von Framos gesetzlich geschuldeten Um-satzsteuerbetrag zu zahlen.

(3) Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten kommt die Umsatzsteuerrege-lung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Kunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Umsatz-steuer registriert ist oder wenn Framos in dem Empfänger-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer re-gistriert ist.

13 - Besondere Bestimmungen für Seminare und Trainings

(1) Vertretung: Der Kunde kann jederzeit an-stelle des angemeldeten Teilnehmers einen Vertreter benennen. Dem Kunden entstehen dabei keine zusätzlichen Kosten.

(2) Stornierung: Der Kunden kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dies ist jedoch nur schriftlich, Textform genügt, möglich. Dabei er-hebt Framos die folgenden Bearbeitungsgebüh-ren: ONLINE Trainings: – Stornierung bis 14 Tage vor Veranstal-tungsbeginn erstattet Framos 100% der Teilnahmegebühr – Stornierung bis 7 Tage vor Veranstal-tungsbeginn erstattet Framos 50% der Teilnahmegebühr – Für spätere Stornierungen wird keine Er-stattung mehr vorgenommen. Dies gilt auch bei Nichterscheinen des angemelde-ten Teilnehmers. OFFLINE Trainings: – Stornierung bis 6 Wochen vor Veranstal-tungsbeginn erstattet Framos 100% der Teilnahmegebühr – Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstal-tungsbeginn erstattet Framos 50% der Teilnahmegebühr – Für spätere Stornierungen wird keine Er-stattung mehr vorgenommen. Dies gilt auch bei Nichterscheinen des angemelde-ten Teilnehmers.

(3) Absage von Veranstaltungen: Framos be-hält sich vor, die Veranstaltung wegen zu gerin-ger Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl (bis spätes-tens 10 Tage vor dem geplanten Veranstal-tungstermin) oder aus sonstigen wichtigen, von Framos nicht zu vertretenden Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen. Bereits vom Kunden ent-richtete Teilnahmegebühren werden diesem zu-rückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche, die nicht die Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit be-treffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Seiten Framos vorliegt, sind ausgeschlossen.

(4) Änderungsvorbehalte: Framos ist berech-tigt, notwendige inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichun-gen (z. B. aufgrund von Rechtsänderungen) vor oder während der Veranstaltung vorzunehmen, soweit diese den Nutzen der angekündigten Veranstaltung für den Teilnehmer nicht wesent-lich ändern. Framos ist berechtigt, die vorgese-henen Referenten im Bedarfsfall (z. B. Krank-heit, Unfall) durch andere hinsichtlich des ange-kündigten Themas gleich qualifizierte Personen zu ersetzen. Die im Rahmen der Weiterbildung zur Verfü-gung gestellten Dokumente werden nach bes-tem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Voll-ständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausge-schlossen.

(5) Eigentumsvorbehalt und Nutzung von Lehr-material: Framos behält sich vor bei allen Liefe-rungen von Lehrmaterialien das uneinge-schränkte Eigentum bis zur vollständigen Erfül-lung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden vor. Die Weitergabe an Dritte, also an Personen, die weder Arbeitskollegen oder Mitarbeiter des Kunden sind, oder öffentliche Verbreitung oder Zugänglichmachung von Lehrgangsunterlagen oder Lehrmaterialien ist nicht zugelassen. Insbesondere die Veröffentli-chung von Audio- oder Videodaten, digitalen Präsentationen oder Skripten in öffentlich zu-gänglichen Internetportalen (Sharing) ist unter-sagt.

(6) Foto- und Videoaufnahmen: In den Veran-staltungen können Fotografien von den Teilneh-menden im Rahmen eines Fotoprotokolls ange-fertigt werden. Diese Fotoprotokolle werden nur den Teilnehmenden der Veranstaltung in der Lernumgebung zur Verfügung gestellt. Sollte der Teilnehmer einer Aufnahme seiner Person oder dem Upload des Fotoprotokolls in die Ler-numgebung nicht zustimmen, wendet sich der Teilnehmer an den Trainierenden. Bei einigen Veranstaltungen kann es auch zur Aufnahme der Teilnehmenden auf Fotos oder Videos kommen. Bitte beachten Sie, dass diese Aufnahmen und nicht die Fotoprotokolle zur Werbezwecken der Framos GmbH verwendet werden können. Sollten die Aufnahmen zu Werbezwecken ver-wendet werden, holt Framos das Einverständ-nis im Vorfeld der Veranstaltung gesondert ein.

14 - Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist deutsch. Soweit diese AGB in anderen Sprachen vorliegen, ist die deutsche Version maßgeblich.

(2) Wir verwenden die E-Mail-Adresse des Kunden um unseren Newsletter an die E-Mail-Adresse des Kunden zu senden. Der Verwen-dung dieser E-Mail-Adresse kann der Kunde zu diesem Zweck jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Wir bitten un-sere Kunden uns unter info@framos.de zu in-formieren, falls kein Newsletter per E-Mail mehr gewünscht wird.

(3) Verträge zwischen Framos und dem Kun-den unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf-rechts und unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

(4) Erfüllungsort für Leistungserbringung und Zahlung ist – soweit nichts Abweichendes ver-einbart wird – der Sitz von Framos. Gerichts-stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitig-keiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli-chen Sondervermögen ist der Sitz von Framos; Framos ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.

(5) Änderungen und Ergänzungen von Verein-barungen können nur schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Auch Garantien und Zusicherungen von Eigenschaf-ten durch Framos, Mängelanzeigen, Mahnun-gen und Fristsetzungen des Kunden sowie Er-klärungen zur Minderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Die Schriftform nach sämtlichen Regelun-gen dieser AGB wird durch die telekommunika-tive Übermittlung mittels Telefax und bei einem Vertrag durch Briefwechsel gewahrt. Im Übri-gen findet § 127 Abs. 2 BGB keine Anwendung.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertra-ges einschließlich dieser AGB ganz oder teil-weise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB davon nicht berührt. Soweit der Ver-trag oder diese AGB Regelungslücken enthal-ten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken dieje-nigen rechtlich wirksamen Regelungen als ver-einbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(8) Die Wiederausfuhr von Waren nach Russ-land und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland ist verboten. Im Falle eines Verstoßes gegen die vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates werden geeignete rechtli-che Schritte eingeleitet.

General Conditions for the Supply of FRAMOS Systems, August 2017 ***Note: Not valid for UK***

I. General Provisions

Legal relations between Supplier and Purchaser in connection with supplies and/or services which include proprietary IP of the Supplier (hereinafter referred to as “Supplies”) shall be solely governed by the present General Conditions for the supply of FRAMOS systems. The Purchaser’s general terms and conditions shall apply only if expressly accepted by the Supplier in writing. The scope of delivery shall be determined by the congruent mutual written declarations.

The Supplier herewith reserves any industrial property rights and/or copyrights pertaining to its cost estimates, drawings and other documents (hereinafter referred to as “Documents”). The Documents shall not be made accessible to third parties without the Supplier’s prior consent and shall, upon request, be returned without undue delay to the Supplier if the contract is not awarded to the Supplier.

The Purchaser has the non-exclusive right to use standard software and firmware, provided that it remains unchanged, is used within the agreed performance parameters, and on the agreed equipment.

Partial deliveries are allowed, unless they are unreasonable to accept for the Purchaser.

The term „claim for damages” used in the present General Conditions for the supply of FRAMOS systems also includes claims for indemnification for useless expenditure.

II. Prices and Terms of Payment

Prices are ex works and excluding packaging; value added tax shall be added at the then applicable rate.

If the Supplier is also responsible for assembly or erection and unless otherwise agreed, the Purchaser shall pay the agreed remuneration and any incidental costs required, e.g. for traveling and transport as well as allowances.

Payments shall be made free Supplier’s paying office.

Any claims are payable within 14 days.

III. Retention of Title

The items pertaining to the Supplies (“Retained Goods”) shall remain the Supplier’s property until each and every claim the Supplier has against the Purchaser on account of the business relationship has been fulfilled.

For the duration of the retention of title, the Purchaser may not pledge the Retained Goods or use them as security, and resale shall be possible only for resellers in the ordinary course of their business and only on condition that the reseller receives payment from its customer or makes the transfer of property to the customer dependent upon the customer fulfilling its obligation to effect payment.

Should the Purchaser resell Retained Goods, it assigns to the Supplier, already today, all claims it will have against its customers out of the resale, including any collateral rights and all balance claims, as security, without any subsequent declarations to this effect being necessary. If the Retained Goods are sold on together with other items and no individual price has been agreed with respect to the Retained Goods, Purchaser shall assign to the Supplier such fraction of the total price claim as is attributable to the price of the Retained Goods invoiced by Supplier.

IV. Time for Supplies, Delay

Times set for Supplies shall only be binding if all Documents to be furnished by the Purchaser, necessary permits and approvals, especially concerning plans, are received in time and if agreed terms of payment and other obligations of the Purchaser are fulfilled. If these conditions are not fulfilled in time, times set shall be extended reasonably; this shall not apply if the Supplier is responsible for the delay.

If nonobservance of the times set is due to:

  • a) force majeure, such as mobilization, war, terror attacks, rebellion or similar events (e. g. strike or lockout);
  • b) virus attacks or other attacks on the Supplier’s IT-systems occurring despite protective measures were in place that complied with the principles of proper care;
  • c) hindrances attributable to German, US or otherwise applicable national, EU or international rules of foreign trade law or to other circumstances for which Supplier is not responsible; or
  • d) the fact that Supplier does not receive its own supplies in due time or in due form such times shall be extended accordingly.

V. Passing of Risk

The risk shall pass to the Purchaser at the time when it is shipped or picked up by the carrier.

VI. Assembly and Erection

Unless otherwise agreed in written form, assembly and erection shall be subject to the following provisions:

Purchaser shall provide at its own expense and in due time:

  • a) all ancillary work necessary for assembly and erection outside the Supplier’s scope, including the necessary skilled and unskilled labor, construction materials and tools;
  • b) the equipment and materials necessary for assembly and commissioning such as scaffolds, lifting equipment and other devices as well as fuels and lubricants;
  • c) energy and water at the point of use including connections, heating and lighting;
  • d) suitable dry and lockable rooms of sufficient size adjacent to the site for the storage of machine parts, apparatus, materials, tools, etc. and adequate working and recreation rooms for the erection personnel, including sanitary facilities as are appropriate in the specific circumstances; furthermore, the Purchaser shall take all measures it would take for the protection of its own possessions to protect the possessions of the Supplier and of the erection personnel at the site;
  • e) protective clothing and protective devices needed due to particular conditions prevailing on the specific site.
  • f) pre-tests of communication, especially electronic connectors and the connection to the plant control system to enable a system test at the time of erection.

Before the erection work starts, the Purchaser shall unsolicitedly make available any information required concerning the location of concealed electric power, gas and water lines or of similar installations as well as the necessary structural data.

Prior to assembly or erection, the materials and equipment necessary for the work to start must be available on the site of assembly or erection and any preparatory work must have advanced to such a degree that assembly or erection can be started as agreed and carried out without interruption. Access roads and the site of assembly or erection must be level and clear.

If assembly, erection or commissioning is delayed due to circumstances for which the Supplier is not responsible, the Purchaser shall bear the reasonable costs incurred for idle times and any additional traveling expenditure of the Supplier or the erection personnel.

The Purchaser shall attest to the hours worked by the erection personnel towards the Supplier at weekly intervals and the Purchaser shall immediately confirm in written form if assembly, erection or commissioning has been completed.

If, after completion, the Supplier demands acceptance of the Supplies, the Purchaser shall comply therewith within a period of two weeks. If the responsibility of erection lies with the Purchaser, the Supplier can demand acceptance of the Supplies 2 months after the delivery date. The same consequences as upon acceptance arise if and when the Purchaser lets the two-week period expire or the Supplies are put to use after completion of agreed test phases, if any.

Any claims are payable within 14 days.

VII. Phone-Helpdesk

The Purchaser can receive support for software and hardware of the Supplier via telephone. The support can include technical explanations for the Supplier’s software and hardware with regard to operating requirements and proprietary functional aspects, as well as configurations of software and hardware, questions of usage and operation. Service and maintenance of the software and hardware of the Supplier is not part of these General Conditions for the supply of FRAMOS systems.

Support via telephone is only available in case of free capacities of the Supplier. Times of a possible support via telephone are Monday – Friday from 9 am until 5 pm. This excludes German and Bavarian holidays, as well as the 24th and 31st of December.

Support via telephone is charged on a time basis with increments of 30 minutes. Each increment is charged with 90 €.

Any claims are payable within 14 days.

VIII. Receiving Supplies

The Purchaser shall not refuse to receive Supplies due to minor defects.

IX. Defects as to Quality

The Supplier shall be liable for defects as to quality (“Sachmängel”, hereinafter referred to as “Defects”,) as follows:

Defective parts or defective services shall be, at the Supplier’s discretion, repaired, replaced or provided again free of charge, provided that the reason for the Defect had already existed at the time when the risk passed.

Claims for repair or replacement are subject to a statute of limitations of 12 months calculated from the start of the statutory statute of limitations; the same shall apply mutatis mutandis in the case of rescission and reduction, in the case of intent, fraudulent concealment of the Defect or non-compliance with guaranteed characteristics (“Beschaffenheitsgarantie”). The legal provisions regarding suspension of the statute of limitations (“Ablaufhemmung”, “Hemmung”) and recommencement of limitation periods shall be unaffected.

Notifications of Defect by the Purchaser shall be given in written form without undue delay.

In the case of notification of a Defect, the Purchaser may withhold payments to an amount that is in a reasonable proportion to the Defect. The Purchaser, however, may withhold payments only if the subject-matter of the notification of the Defect involved is justified and incontestable. The Purchaser has no right to withhold payments to the extent that its claim of a Defect is time-barred. Unjustified notifications of Defect shall entitle the Supplier to demand reimbursement of its expenses by the Purchaser.

The Supplier shall be given the opportunity to repair or to replace the defective good (“Nacherfüllung”) within a reasonable period of time.

There shall be no claims based on Defect in cases of insignificant deviations from the agreed quality, of only minor impairment of usability, of natural wear and tear, or damage arising after the passing of risk from faulty or negligent handling, excessive strain, unsuitable equipment, defective civil works, inappropriate foundation soil, or claims based on particular external influences not assumed under the contract, or from non-reproducible software errors. Claims based on defects attributable to improper modifications or repair work carried out by the Purchaser or third parties and the consequences thereof are likewise excluded.

The Purchaser shall have no claim with respect to expenses incurred in the course of supplementary performance, including costs of travel, transport, labor, and material, to the extent that expenses are increased because the subject matter of the Supplies has subsequently been brought to another location than the Purchaser’s branch office, unless doing so complies with the normal use of the Supplies.

The Purchaser shall have no claim for damages based on Defects. This shall not apply to the extent that a Defect has been fraudulently concealed, the guaranteed characteristics are not complied with, in the case of loss of life, bodily injury or damage to health, and/or intentionally or grossly negligent breach of contract on the part of the Supplier. The above provisions do not imply a change in the burden of proof to the detriment of the Purchaser.

X. Industrial Property Rights and Copyrights; Defects in Title

Unless otherwise agreed, the Supplier shall provide the Supplies free from third parties’ industrial property rights and copyrights (hereinafter referred to as “IPR”) with respect to the country of the place of delivery only. If a third party asserts a justified claim against the Purchaser based on an infringement of an IPR by the Supplies made by the Supplier and used in conformity with the contract, the Supplier shall be liable to the Purchaser within the time period stipulated in Article IX No. 2 as follows:

  • a) The Supplier shall choose whether to acquire, at its own expense, the right to use the IPR with respect to the Supplies concerned or whether to modify the Supplies such that they no longer infringe the IPR or replace them. If this would be impossible for the Supplier under reasonable conditions, the Purchaser may rescind the contract or reduce the remuneration pursuant to the applicable statutory provisions;
  • b) The Supplier’s liability to pay damages is governed by Article IX.
  • c) The above obligations of the Supplier shall apply only if the Purchaser (i) immediately notifies the Supplier of any such claim asserted by the third party in written form, (ii) does not concede the existence of an infringement and (iii) leaves any protective measures and settlement negotiations to the Supplier’s discretion. If the Purchaser stops using the Supplies in order to reduce the damage or for other good reason, it shall be obliged to point out to the third party that no acknowledgement of the alleged infringement may be inferred from the fast that the use has been discontinued.

Claims of the Purchaser shall be excluded if it is responsible for the infringement of an IPR.

Claims of the Purchaser are also excluded if the infringement of the IPR is caused by specifications made by the Purchaser, by a type of use not foreseeable by the Supplier or by the Supplies being modified by the Purchaser or being used together with products not provided by the Supplier.

In addition, with respect to claims by the Purchaser pursuant to No. 1 a) above, Article IX Nos. 4 and 5 shall apply mutatis mutandis in the event of an infringement of an IPR.

Where other defects in title occur, Article IX shall apply mutatis mutandis.

Any other claims of the Purchaser against the Supplier or its agents or any such claims exceeding the claims provided for in this Article X, based on a defect in title, are excluded.

XI. Conditional Performance

The performance of this contract is conditional upon that no hindrances attributable to German, US or otherwise applicable national, EU or international rules of foreign trade law or any embargos or other sanctions exist.

The Purchaser shall provide any information and Documents required for export, transport and import purposes.

XII. Impossibility of Performance; Adaptation of Contract

To the extent that delivery is impossible, the Purchaser is entitled to claim damages, unless the Supplier is not responsible for the impossibility. The Purchaser’s claim for damages is, however, limited to an amount of 10 % of the value of the part of the Supplies which, owing to the impossibility, cannot be put to the intended use. This limitation shall not apply in the case of liability based on intent, gross negligence or loss of life, bodily injury or damage to health; this does not imply a change in the burden of proof to the detriment of the Purchaser. The Purchaser’s right to rescind the contract shall be unaffected.

Where events within the meaning of Article IV No. 2 (a) to (c) substantially change the economic importance or the contents of the Supplies or considerably affect the Supplier’s business, the contract shall be adapted taking into account the principles of reasonableness and good faith. To the extent this is not justifiable for economic reasons, the Supplier shall have the right to rescind the contract. The same applies if required export permits are not granted or cannot be used. If the Supplier intends to exercise its right to rescind the contract, it shall notify the Purchaser thereof without undue delay after having realized the repercussions of the event; this shall also apply even where an extension of the delivery period has previously been agreed with the Purchaser.

XIII. Other Claims for Damages

Unless otherwise provided for in the present General Conditions for the supply of FRAMOS systems, the Purchaser has no claim for damages based on whatever legal reason, including infringement of duties arising in connection with the contract or tort.

This does not apply if liability is based on:

  • a) the German Product Liability Act (“Produkthaftunsgesetz”);
  • b) intent;
  • c) gross negligence on the part of the owners, legal representatives or executives;
  • d) fraud;
  • e) failure to comply with a guarantee granted;
  • f) negligent injury to life, limb or health; or
  • g) negligent breach of a fundamental condition of contract (“wesentliche Vertragspflichten”).

The above provision does not imply a change in the burden of proof to the detriment of the Purchaser.

XIV. Venue and Applicable Law

If the Purchaser is a businessman, sole venue for all disputes arising directly or indirectly out of the contract shall be the Supplier’s place of business. However, the Supplier may also bring an action at the Purchaser’s place of business.

This contract and its interpretation shall be governed by German law, to the exclusion of the United Nations Convention on contracts for the International Sale of Goods (CISG).

XV. Severability Clause

The legal invalidity of one or more provisions of this Agreement in no way affects the validity of the remaining provisions. This shall not apply if it would be unreasonably onerous for one of the parties to be obligated to continue the contract.

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